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Häusliche Krankenpflege

Die gesetzliche Krankenkasse kommt immer dann für die Kosten auf, wenn durch die häusliche Krankenpflege ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt wird und im Haushalt keine geeignete Person vorhanden ist, die die ärztlich verordneten Leistungen durchführen kann (§ 37 SGB V).

Übernommen werden Grundpflegeleistungen (Waschen, Ankleiden etc.) und hauswirtschaftliche Versorgung bis max. 4 Wochen pro Krankheitsfall. Die häusliche Krankenpflege umfasst die im Einzelfall erforderliche Grund- und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. Der Anspruch ist auf vier Wochen pro Krankheitsfall begrenzt und muss vor der Inanspruchnahme durch die Krankenkasse genehmigt werden (vgl. § 37, Abs. 1 SGB V).

Darüber hinaus übernimmt die die gesetzliche Krankenversicherung - sofern durch den Haus- oder Facharzt verordnet und durch die Krankenkasse genehmigt - Kosten für die Behandlungspflege um die ärztlichen Behandlung (Therapie) sicher zu stellen. Die häufigsten Behandlungspflegeleistungen sind die Medikamentengabe, der Verbandswechsel die Insulingabe oder das Messen des Blutzuckers und des Blutdrucks. Im Gegensatz zu der oben beschriebenen Grund- und Behandlungspflege ist die mögliche Dauer der Inanspruchnahme unseres Pflegebüros grundsätzlich nicht begrenzt.

Für beide Leistungsarten gilt: Wir rechnen unsere Leistungen direkt mit Ihrer Krankenkasse ab. Unsere Kunden, die bei einer privaten Versicherer versichert sind, erhalten von uns eine monatliche Rechnung, die Sie in der von ihnen gewohnten Art und Weise mit ihrem Versicherer regulieren.